Entgeltsatzung für die Volkshochschule Klausdorf
§ 1 Allgemeines
1. Für die Berechtigung zur Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule sind Entgelte nach Maßgabe des als Anlage 1 beigefügten Tarifs zu zahlen.
2. Maßgeblich für die ausgewiesenen Entgelte ist, dass ein Kurs mindestens von 8 Teilnehmerinnen oder Teilnehmern besucht wird.
§ 2 Ermäßigungen vom Entgelt
Ersatzlos gestrichen.
§ 3 Fälligkeit der Entgelte und Zahlungsweise
1. Die Entgelte werden mit der Anmeldung fällig. Der Hörer hat sich spätestens vor dem Besuch der 2. Doppelstunde anzumelden. Die Entgelte sind jeweils im Voraus zu entrichten.
2. Soweit an Kursen nicht teilgenommen wird, obwohl eine Anmeldung vorliegt, ist das volle Entgelt zu entrichten. 3. In begründeten Ausnahmefällen kann eine andere Zahlungsweise (Ratenzahlung) gestattet werden.
§ 4 Quittungen
1. Bei Barzahlung des Entgelts erhält die Teilnehmerin oder der Teilnehmer eine Quittung der VHS Klausdorf.
2. Die Quittung berechtigt zum Besuch der darauf eingetragenen Veranstaltungen. Sie ist nicht übertragbar und den Beauftragten der Volkshochschule auf Verlangen vorzuweisen.
3. Bei bargeldloser Zahlung des Entgelts tritt an die Stelle der Quittung der Beleg des jeweiligen Geldinstituts.
§ 5 Rückzahlungen
1. Entgelte werden nur bis zum Ende des Arbeitsabschnittes gegen Vorlage des Einzahlungsbeleges zurückgezahlt, und zwar:
a) in voller Höhe bei Ausfall der Veranstaltung und
b) anteilmäßig, wenn mindestens ein Fünftel der vorgesehenen Veranstaltung ausfällt oder wenn sich in der ersten Hälfte des Arbeitsabschnittes ergibt, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer durch von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände am weiteren Besuch der Veranstaltungen gehindert ist.
2. Sonderkosten nach den Tarifstellen 6 und 7 der Anlage 1 werden bei Nichtteilnahme an der Veranstaltung nur zurückgezahlt, wenn sie nicht schon Dritten gegenüber entstanden oder fällig geworden sind.
3. Bei Abmeldung von Studienreisen, Exkursionen und mehrtägigen Seminaren werden Rückzahlungen nur vorgenommen, soweit Dritten gegenüber noch keine Verpflichtungen eingegangen worden sind. Für die Abmeldung kann Kostenaufwand einbehalten werden. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer hat auch für einen Ausfall bei Fahrpreisermäßigungen u.ä. Ermäßigungen aufzukommen, der durch ihren oder seinen Rücktritt eintritt.
§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten
1. Die Gemeinde ist für die Verwaltung von Teilnehmerinnen oder Teilnehmern berechtigt, Namen, Anschriften, Kontoverbindungen gem. § 10 Abs. 2 LDSG bei den Betroffenen zu erheben und in einer Überweisungs- oder Einnahmedatei und in einer Verwaltungsdatei zu speichern.
2. Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung der erforderlichen Daten zur Beurteilung der Einkommensverhältnisse für Entgeltermäßigungen.





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